Bei akuten seelischen Beschwerden mit dringendem Handlungsbedarf kann von einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter im Krisendienst gegebenenfalls auch mit einer Ärztin oder einem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vor Ort oder im Sozialpsychiatrischen Dienst der Hilfebedarf geklärt und notwendige Hilfen eingeleitet werden.
Liegt eine schwerwiegende seelische Störung vor, was sich auch darin äußern kann, dass jemand infolge seiner Erkrankung sich selbst oder andere gefährdet, kann nach ärztlichem Gutachten eine Amtsrichterin oder ein Amtsrichter notwendige Hilfen auch gegen den Willen des Betroffenen anordnen, zum Beispiel die Einweisung in eine Klinik. Gesetzliche Grundlagen sind
Eine Einweisung in eine Klinik gegen den Willen der bzw. des Betroffenen kann nur für einen befristeten Zeitraum und nicht für unbestimmte Zeit erfolgen. Üblich ist eine Unterbringung bis zu sechs Wochen. Die Klinik kann vor dieser Zeit entlassen, wenn sich der Gesundheitszustand wieder stabilisiert hat.
| Institution: | Gesundheitsamt Region Kassel |
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