Im Gegensatz zu allen anderen Heilberufen im engeren Sinne, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzen, ist dies beim Heilpraktier/in nicht der Fall. Seine/Ihre Berechtigung zur eigenständigen Ausübung der Heilkunde beruht auf dem Heilpraktikergesetz von 1939. In diesem ist nur gefordert, dass als Zugang zum Heilpraktikerberuf der Nachweis geführt wird, dass "von einer heilkundlichen Tätigkeit des Antragstellers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht".
Es gibt demnach für den Heilpraktiker keine geregelte Ausbildungs- und Prüfungsordnung, und es ist auch kein anerkannter Ausbildungsberuf. Ob ein Heilpraktikeranwärter sich sein Wissen privat aus Büchern holt, in einer Lerngruppe arbeitet, berufsbegleitend eine Schule besucht oder eine dreijährige Ganztagesausbildung macht, ist allein seine Sache.
Hierzu ist eine Antragstellung beim Ordnungsamt nötig (siehe auch verwandte Dienstleistungen). Von dort ist auch eine Liste der erforderlichen Unterlagen erhältlich, die zusammen mit dem Antrag eingereicht werden müssen. Dazu gehört z. B. ein polizeiliches Führungszeugnis, ein ärztliches Attest über die Freiheit von ansteckenden, Suchterkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Ausübung des Heilpraktikerberufs im Wege stünden, eine Erklärung, dass gegen den Antragstellung keine gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen anhängig sind sowie ein Lebenslauf mit Lichtbild und ggf. vorhandene Ausbildungsnachweise.
Dem Gesundheitsamt kommt im Rahmen des Antragsverfahrens nur die Rolle des begutachtenden Fachamtes zu. Die Aufgabe des Gesundheitsamtes beschränkt sich daher auf die Durchführung einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kandidaten/innen. Diese erfolgt zweimal im Jahr, nämlich jeweils am dritten Mittwoch im März bzw. am zweiten Mittwoch im Oktober. Es empfiehlt sich, sich mindestens ein halbes Jahr vor dem gewünschten Überprüfungstermin beim Ordnungsamt anzumelden.
Jede(r), der mindestens 25 Jahre alt ist und den Hauptschulabschluss besitzt. Der Beruf steht auch EG-Ausländern oder Ausländern mit sonstigem regelhaften AutenthaltsStatus und Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung offen.
Die schriftliche Überprüfung beim Gesundheitsamt besteht aus 60 Fragen im Ankreuzverfahren (Multiple-Choice-System), von denen mindestens 75 %, also 45 Fragen, richtig beantwortet werden müssen. Überprüfungstermine und die schriftlichen Fragen sind hesseneinheitlich, die schriftlichen Überprüfungsfragen werden den Gesundheitsämtern zentral im Auftrag des hessischen Sozialministeriums zur Verfügung gestellt.
Wer die schriftliche Überprüfung bestanden hat, hat damit die Berechtigung zur Ablegung der mündlichen Überprüfung erworben, die in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Überprüfung stattfindet. Sie dauert in der Regel ca. 30 bis 45 Minuten.
Anders als bei der Führerscheinprüfung, bei der man die schriftliche und praktische Prüfung getrennt bestehen kann, ist dies bei der schriftlichen und mündlichen Heilpraktikerüberprüfung nicht der Fall. Wer durch die schriftliche oder mündliche Überprüfung durchfällt, muss stets beide Überprüfungsteile wiederholen, wobei im Gegensatz zu anerkannten Ausbildungsberufen die Überprüfung so oft wiederholt werden kann, wie der/die Kandidat/in dies wünscht.
Der Inhalt der Überprüfung richtet sich nach den Richtlinien des Hessischen Sozialministeriums zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern/innen
Wesentliche inhaltliche Anforderungen sind:
Einen Sonderfall der Heilpraktikererlaubnis stellt die eingeschränkte Erlaubnis zur begrenzten Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie dar (sog. "Kleiner Heilpraktikerschein", Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie). Das Antragsverfahren und die Überprüfungsmodalitäten sind die gleichen wie beim sog. Vollheilpraktiker. Die eingeschränkte Erlaubnis berechtigt jedoch nur zur Ausübung der Psychotherapie, andere heilkundliche Verfahren dürfen von diesen Heilpraktiker/innen nicht angewendet werden. Aufgrund der eingeschränkten Tätigkeitsmöglichkeiten ist auch die Überprüfung eingeschränkt. Sie besteht zwar auch aus einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung. Die schriftliche Überprüfung besteht aber aus lediglich 28 Fragen, für die 55 Minuten Zeit zur Verfügung stehen, während der Voll-Heilpraktiker seine 60 Überprüfungsfragen in zwei Stunden bearbeiten muss.
Wichtig ist auch der Unterschied, dass beim Psycho-HP je nach Vorlage vorbestehender Qualifikationsnachweise auf die Durchführung einer schriftlichen oder sogar der gesamten Überprüfung verzichtet werden kann. Diplom-Psychologen/innen erhalten die Erlaubnis zur eingeschränkten Ausübung der Heilkunde allein aufgrund ihres Psychologiediploms ohne jede weitere Überprüfung durch das Gesundheitsamt.
ausschließlich telefonische Beratung, Prüfungstermine werden schriftlich bekanntgegeben
| Institution: | Gesundheitsamt Region Kassel |
| Anschrift: |
Wilhelmshöher Allee 19-21 34117 Kassel |
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