Bestimmte ansteckende Krankheiten und Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Das Infektionsschutzgesetz sieht daher Regelungen vor, die das Risiko dieses Übertragungsweges minimieren sollen.
Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Außerdem müssen Sie für die Bescheinigung nach der Belehrung schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind. Unter Umständen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Die §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regeln die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind vom Arbeitgeber an der Betriebsstätte verfügbar zu halten.
| Erstbelehrung: | 26,00 € |
| Folgebelehrung: | 12,00 € |
| Zweitschrift: | 10,00 € |
Die jeweiligen Gebühren sind bei der Anmeldung am Termin in bar oder per ec-Karte zu begleichen.
Die Dienstleistung wird in unseren Dienststellen in Kassel, Hofgeismar und Wolfhagen angeboten. Ortsabhängig werden unterschiedliche Termine zur Verfügung gestellt.
| Anschrift: |
Wilhelmshöher Allee 19-21 34117 Kassel |
| Telefax: | 0561 / 1003-1913 |
| ÖPNV: | Fahrplanauskunft |
| Stadtplan: | Fahrplanauskunft |
| Ansprechpartnerin: | Ute Rehrmann |
| Büro: | 2.03 |
| Telefon: | 0561 / 1003-1970 |
| E-Mail: | ute.rehrmann@kassel.de |
| Ansprechpartnerin: | Claudia Stolfo |
| Büro: | 2.01 |
| Telefon: | 0561 / 1003-1971 |
| E-Mail: | claudia.stolfo@kassel.de |
Sie können sich telefonisch oder online zu einem der Belehrungstermine anmelden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Die Belehrungen finden statt
Die telefonische Erreichbarkeit ist zu diesen Zeiten eingeschränkt. Wir bitten um Verständnis.
Bei telefonischer Terminvereinbarung melden Sie sich bitte 60 Minuten vor dem Termin bei den Sachbearbeiterinnen an zur Aufnahme Ihrer Personalien und zum Entrichten der Gebühren.
Bei Onlinebuchung beachten Sie bitte zusätzlich folgende Hinweise:
| Anschrift: |
Garnisonstr. 6 34369 Hofgeismar |
| Telefax: | 05671 / 8001-2307 |
| Ansprechpartnerin: | Anke Böckenkamp |
| Büro: | 2.05 |
| Telefon: | 05671 / 8001-2181 |
| E-Mail: | anke.boeckenkamp@kassel.de |
Bitte melden Sie sich telefonisch zu dem unten aufgeführten Belehrungstermin an. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Die Belehrung findet statt
| Anschrift: |
Ritterstr. 1 34466 Wolfhagen |
| Telefax: | 05692 / 987-3299 |
| Ansprechpartnerin: | Kerstin Reichmann |
| Büro: | 34 |
| Telefon: | 05692 / 987-3188 |
| E-Mail: | kerstin.reichmann@kassel.de |
| Ansprechpartnerin: | Irma Czok |
| Büro: | 34 |
| Telefon: | 05692 / 987-3184 |
| E-Mail: | irma.czok@kassel.de |
Die Terminvergabe erfolgt nach telefonischer Vereinbarung.
Alle Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln und in Verkehr bringen, müssen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit an einer Belehrung (Erstbelehrung) durch das Gesundheitsamt teilnehmen. Auch Aushilfstätigkeiten, geringfügig Beschäftigte, Minijobs, Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtliche Tätigkeiten lösen die Belehrungspflicht aus.
Die Erstbelehrung muss in schriftlicher und mündlicher Form vermittelt werden. Ohne eine gültige Belehrungsbescheinigung ist das Arbeiten mit Lebensmitteln nicht gestattet.
Arbeitgeber dürfen keine Erstbelehrung durchführen.
Die Arbeitsaufnahme muss innerhalb von 3 Monaten nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Ansonsten verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Damit die Bescheinigung gültig bleibt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass sein Personal nach Arbeitsaufnahme bzw. Einstellung und im Weiteren alle 2 Jahre über die Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln sowie die gesetzlichen Tätigkeitsverbote bei bestimmten Infektionskrankheiten informiert wird. Der Nachweis ist mit Datum, Stempel und Unterschrift zu dokumentieren. Wir empfehlen, die Dokumentation direkt auf der Bescheinigung vorzunehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Ausstellung einer Zweitausfertigung möglich. Setzen Sie sich mit uns telefonisch in Verbindung.
Die Belehrung dauert 60 Minuten. Im Anschluss daran bekommen Sie Ihre Bescheinigung ausgehändigt.
Ja, aber die Ausstellung der Bescheinigung setzt eine ordnungsgemäße Belehrung voraus. Bei wenig oder keinem Deutschverständnis hat der Antragsteller für eine Übersetzung zu sorgen. Bitte bringen Sie einen Dolmetscher mit.